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Vereinssatzung

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Satzung des Turn- und Sportverein Wehden von 1910 e.V.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Wehden von 1910 e.V. und hat seinen Sitz in Wehden, Gemeinde Schiffdorf. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

a) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Unterhaltung von Sportanlagen.

b) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

c) Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Cuxhaven, des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Landesfachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden, die von einem Abteilungsvorstand geleitet wird.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • - ordentlichen Mitgliedern
  • - fördernden Mitgliedern
  • - Ehrenmitgliedern

 §6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, besteht kein Widerspruchsrecht.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum 30. Juni und zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    •  - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    •  - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    •  - wegen groben unsportlichen Verhaltens.
     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§8 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9 Rechte und Pflichten 

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Sportangeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht vom Vorstand eine Sondergenehmigung erteilt wird.
  3. Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
    1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr berechtigt,
    2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
    3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben,
    4. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gemäß den Richtlinien des Landessportbundes Niedersachsen bei einem Sportunfall zu verlangen.

§10 Organe 

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen 

  1. Die Versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zufassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • - Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • - Wahl der Kassenprüfer/innen
  • - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • - Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • - Genehmigung des Haushaltsplans
  • - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • - Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • - Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
  • - Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • - Beschlussfassung über Anträge

§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Die o. g. Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderungen (s. § 12, Absatz 3).

§15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/Ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Wahlen und Abstimmungen erfolgen, wenn auf Antrag mindestens 10% der anwesenden Stimmberechtigten diese beschließen.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
     - Ort und Zeit der Versammlung
     - der/die Versammlungsleiter/in
     - der/die Protokollführer/in
     - die Zahl der erschienenen Mitglieder
     - die Tagesordnung
     - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
     - wesentliche Ergebnisse der Versammlung
  5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§16 Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§17 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus:
     a) dem 1. Vorsitzenden
     b) dem stellvertretenden 1. Vorsitzenden und Schriftwart
     c) dem 2. Vorsitzenden
     d) dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden und Jugendleiter
     e) dem 3. Vorsitzenden
     f) dem stellvertretenden 3. Vorsitzenden
     g) dem Kassenwart
    Alle hier genannten Funktionen stehen in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen. Die Positionen a), d), e) und g) stehen in geraden, die Positionen b), c) und f) in ungeraden Kalenderjahren für zwei Jahre zur Wahl. Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich. Die Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich besetzt. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
     - den Mitgliedern des Vorstandes,
     - dem Pressewart,
     - dem Platzwart und
     - den Fachwarten der Abteilungen
  4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand Nachfolger berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl erforderlich.
  5. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  6.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    - der 1. Vorsitzende,
    - der stellvertretende 1. Vorsitzende,
    - der 2. Vorsitzende,
    - der stellvertretende 2. Vorsitzende,
    - der 3. Vorsitzende,
    - der stellvertretende 3. Vorsitzende,
    - der Kassenwart.
    Jeweils der 1. Vorsitzende und ein Vertreter aus § 17, Absatz 1b) – 1g) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

§18 Abteilungen 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden erforderlichenfalls durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet. Sie werden von einem Abteilungsleiter (Fachwart) geleitet. Er beruft nach Bedarf Abteilungsversammlungen ein. Für deren Einberufung gilt § 12 entsprechend.
  2. Die Abteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  3. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung, auf deren Tagesordnung nur der Punkt "Auflösung der Abteilung" stehen darf, beschlossen werden. Der Vorstand hat die Auflösung zu genehmigen.

§19 Kassenprüfung 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in.

§20 Ordnungen 

Zur Durchführung des Sport- und Vereinsbetriebes kann der Vorstand Ordnungen, zum Beispiel Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung sowie Regelungen für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer einfachen Mehrheit des Vorstandes beschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Korrekturen der Satzung, die den Sachinhalt nicht verändern, vorzunehmen.


§21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Cuxhaven e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke innerhalb der Gemeinde Schiffdorf zu verwenden hat.

§22 Inkrafttreten 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.06.2008 beschlossen worden.